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   BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80   

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https://dejure.org/1982,9405
BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80 (https://dejure.org/1982,9405)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1982 - IVb ZB 624/80 (https://dejure.org/1982,9405)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - IVb ZB 624/80 (https://dejure.org/1982,9405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelung eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer Ehe - Einbeziehung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80
    Gegen die Zulässigkeit der von der BfA erhobenen weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132; NJW 1981, 1274).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 624/80
    Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeltpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D. Da der angefochtene Beschluß am 12. November 1979 - und damit nach dem 1. August 1979 - erlassen worden ist, können die vorstehenden Grundsätze auch in dem hier zu entscheidenden Fall zum Tragen kommen.
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